Kommunalrecht in Hessen: Das wissenschaftliche Online-Lexikon

Vorwort zur 6. Edition

Im März dieses Jahres erblickte das Hessische Kommunalrechtslexikon das Licht der Welt. Bereits nach wenigen Monaten stößt es in der kommunalen Praxis auf großes Interesse, wie nicht zuletzt die zahlreichen Suchanfragen über Google zeigen. Mit der vorliegenden Edition erscheint bereits die sechste Ausgabe – und voraussichtlich die letzte im Jahr 2026.

Der Schwerpunkt dieser Edition liegt auf der Weiterentwicklung und Vertiefung bestehender Einträge; neue Lexikonartikel sind diesmal nicht hinzugekommen.

Im Eintrag Antrag wird das Antragsrecht des Bürgermeisters in der Gemeindevertretung kurz eingeordnet. Der Eintrag Bürgermeister stellt die Unterschiede zwischen den Dienstbezügen ehren- und hauptamtlicher Amtsträger dar. Die jüngste Besoldungsanpassung für hauptamtliche Beigeordnete und Bürgermeister wurde im Eintrag Beigeordneter berücksichtigt.

Der Eintrag Gemeindevertreter erläutert anhand mehrerer Konstellationen, unter welchen Voraussetzungen ein Gemeindevertreter sein Mandat verlieren kann. Mit der Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung befasst sich der gleichnamige Eintrag Gemeindevertretung.

Für die Sitzungen des Gemeindevorstands sind Niederschriften anzufertigen. Dabei stellt sich besonders die Frage, wie mit diesen Niederschriften umzugehen ist, wenn die Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO beschlossen hat, den Fraktionsvorsitzenden Ergebnisniederschriften zu übersenden. Näheres hierzu erläutert der Eintrag Gemeindevorstand.

Der Eintrag Haushalt wurde um Ausführungen zu den Anforderungen beim Haushaltsvollzug ergänzt. Im Eintrag Öffentliche Einrichtung wird der Anschluss- und Benutzungszwang erläutert. Ein in der kommunalen Praxis häufig übersehener Aspekt betrifft die Änderung oder Aufhebung von Satzungen: Beides muss durch eine eigene Satzung erfolgen und kann nicht lediglich durch einen einfachen Beschluss vollzogen werden. Ein Muster für eine Aufhebungssatzung findet sich im Eintrag Satzung. Im Eintrag Ortsbeirat sind zwei Ergänzungen eingearbeitet worden – unter anderem um eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, die sich mit einklagbaren Rechten von Einwohnern eines Ortsbezirks auseinandersetzt, sofern der Ortsbeirat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.

Anlässlich des 75-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, das in diesem Herbst gefeiert wird, wurde der Eintrag Kommunale Grundrechtsklage an mehreren Stellen überarbeitet. Die kommunale Grundrechtsklage ist zwar im Landesverfassungsrecht verortet, zugleich aber gegenüber der Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht subsidiär. Dieses Verhältnis wird im überarbeiteten Eintrag nun ausführlicher dargestellt. Darüber hinaus wurden weitere kleinere Verbesserungen vorgenommen.

Diese und weitere Aktualisierungen prägen die sechste Edition des Hessischen Kommunalrechtslexikons.

Herausgeber und Autoren freuen sich über zahlreiche Leserinnen und Leser sowie jederzeit über Anregungen, Lob und Kritik.

Statistiken

34
Einträge insgesamt
16
Aktualisierte Einträge

Aktualisierte Einträge in dieser Edition

Antrag Aktualisiert

Durch einen Antrag kann ein Mandatsträger oder eine Fraktion entweder mündlich oder schriftlich einen Gegenstand vorlegen, über den beschlossen wird. Durch Geschäftsordnung können die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand als auch ihre Pendants in den Landkreisen genauere Vorgaben treffen.

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Ausländerbeirat Aktualisiert

Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern müssen eine Ausländervertretung einrichten, häufig in Form eines Ausländerbeirats. Er vertritt die Interessen der ausländischen Bevölkerung einer Gemeinde...

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Ausschuss Aktualisiert

Der Ausschuss berät über einzelne Gegenstände und empfiehlt dem kommunalen Vertretungsorgan, z. B. der Gemeindevertretung, wie darüber beschlossen werden sollte...

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Beigeordneter Aktualisiert

Ein Beigeordneter ist ein haupt- oder ehrenamtliches Mitglied im Gemeindevorstand; der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Ehrenamtlichen Beigeordneten kann, hauptamtlichen Beigeordneten muss ein eigenes Dezernat zugewiesen werden.

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Bürgermeister Aktualisiert

Der Bürgermeister ist als kommunaler Wahlbeamter der Leiter der gemeindlichen Verwaltung. Er organisiert ihren Ablauf und Aufbau.

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Kommunales Engagement in Vereinen

Das Engagement von Kommunen in Vereinen ist grundsätzlich zulässig. Grenzen setzt die Chancengleichheit der Parteien – das BVerwG nennt drei Kriterien.

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Die Inhalte einer Niederschrift

Wie umfangreich muss eine Niederschrift erstellt werden? Dieser Text entwirft juristisch argumentiert Kriterien und erläutert sie anhand von Beispielen.

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Gut gealtert

Seit 2012 ein fester Begleiter im hessischen Kommunalrecht: Die 5. Auflage des HGO-Kommentars überzeugt trotz punktueller Aktualisierungslücken.

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